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Aktuelles aus der Rechtsprechung

Erb- Pflichtteilsverzicht nicht gebührenpflichtig:

Lange herrschte eine gewisse Rechtsunsicherheit bei Erb- bzw Pflichtteilsverzichten ob diese Vereinbarungen Vergleichsgebühren iHv 1 % bzw 2 % nach dem Gebührengesetz (GebG) auslösen würden. Lt. überwiegender Meinung der Notare haben solche Verträge nie eine Vergleichsgebühr ausgelöst, da nicht über strittige oder zweifelhafte Rechte derart bestimmt wird, dass jede Partei von ihrer Position etwas aufgibt (also wenn ein Kompromiss abgeschlossen wird). Vielmehr dienen Erb- bzw Pflichtteilsverzichte dazu um diese Themen anders zu regeln als gesetzlich vorgesehen und nicht streitige oder zweifelhafte Rechte zu ändern. Somit ist nun auch der VwGH in seiner Entsdcheidung vom 11.09.2018, Ra 2016/16/0110 dazu gekommen, dass Erb- bzw Pflichtteilsverzichte keine gebührenpflichtigen Vergleiche iSd GebG darstellen.



Auskunftsanspruch der Bank im Verlassenschaftsverfahren:

In einer weiteren Entscheidung (OGH 16.05.2018, 2 Ob 113/17g) hat der OGH wieder einmal verdeutlicht, dass Banken ggü dem Gerichtskommissär auskunftspflichtig in Hinblick auf Identifizierte Vermögenswerte sind. In dieser Entscheidung ging es um ein nicht mehr auffindbares Großbetragssparbuch, also eines mit über € 15.000,00 Einlagenstand. Davon leider nicht erfasst sind die sogenannten Losungswortsparbücher (dh Einlagenstand unter € 15.000,00) diese müssen für die Beauskunftung der Bank zumindest in Kopie vorgelegt werden um die Nachlasszugehörigkeit für die Bank vorweisen zu können. Somit bergen Losungswortsparbücher eine gewisse Gefahr, die vielen nicht bewusst ist. Wenn die Erben das Losungswortsparbuch nicht dem Gerichtskommissär vorweisen können, wird die Bank darüber keine Auskunft erteilen und die Erben werden zu diesem Vermögenswert nicht herankommen. Nach 30 Jahren ist grundsätzlich der Herausgabeanspruch verjährt.


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