09/03/2020 von Notariat Barth 0 Kommentare
Neue Rechtsprechung mahnt zur Vorsicht - Fremdhändiges Testament nur mehr mit Beratung empfehlenswert.
In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (28.11.2019, 2 Ob 143/19x) hat sich dieser mit der Gültigkeit von fremdhändigen letztwilligen Verfügungen beschäftigt. Dabei ging es vor allem um die Frage, wie eine solche ausgestaltet sein muss, damit sie wirksam errichtet ist.
Ist eine „letztwillige Verfügung“ das gleiche wie ein „Testament“?
Die Bezeichnung „letztwillige Verfügung“ ist ein Überbegriff. Setzt man in einer letztwilligen Verfügung jemanden als Erben ein („Als meinen Erben setze ich X ein.“ oder „Nach meinem Tod soll X alles bekommen“) bezeichnet man die letztwillige Verfügung als „Testament“. Verfügt man dagegen über Sachen ohne einen Erben einzusetzen, bezeichnet man dies als „sonstige letztwillige Verfügung“ („Nach meinem Tod soll meine Tochter Y mein Auto bekommen.“). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „letztwillige Verfügung“ oftmals als Synonym für das „Testament“ verwendet.
Was ist ein „fremdhändiges“ Testament?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen eigenhändigen und fremdhändigen Testamenten. Eigenhändig bedeutet, der Testator hat das Testament
selbst handschriftlich ge- und unterschrieben. Fremdhändig bedeutet, der Testator hat das Testament nicht handschriftlich verfasst. Er oder eine andere
Person hat es beispielsweise am Computer oder mittels Schreibmaschine verfasst. Aufgrund der Fälschungsgefahr beim fremdhändigen Testament ist dieses mit deutlich strengeren Errichtungsvorschriften verbunden.
Warum sollte ein fremdhändiges Testament nur mit Rechtsberatung
errichtet werden?
In obgenannter Entscheidung hat der OGH ein Testament für unwirksam erklärt, weil sich die Unterschriften des Testators und der Zeugen auf einem losen Blatt ohne weiteren Text befanden und die einzelnen Testamentsblätter nicht miteinander verbunden waren. Es war außerdem aus der Urkunde selbst kein inhaltlicher Zusammenhang erkennbar, welcher eine innere Einheit der Urkunde aufgezeigt hätte. Dafür reicht eine bloße Seitennummerierung nicht aus. Auch das Aufteilen der Bekräftigungsformel (bspw.: „Dies ist mein letzter Wille“) und der Testator- sowie Zeugenunterschriften auf verschiedene Blätter stellt keine inhaltliche Verbindung her. Die Entscheidung zeigt auf, dass es für den rechtlich unberatenen Testator viele im Gesetz ungeregelte Stolpersteine gibt, welche zur Unwirksamkeit des Testamentes führen.
Um eine sichere, wirksame Testamentserstellung zu gewährleisten, ist beim fremdhändigen Testament der Gang zum Notar unverzichtbar. Gerne beraten wir Sie zur Testamentserrichtung bei einem kostenlosen Erstgespräch.
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